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Anmerkung zum Betrieb meiner Webcams:

Diese Webcams haben den alleinigen Zweck die Aufnahme z.B. einer Landschaft im Internet öffentlich zur Verfügung zu stellen. Sie dienen nicht dem Zweck einer Personenüberwachung. Sollte doch eine Person auf einem veröffentlichten Bild(-ern) zu sehen sein so geschieht das nicht vorsätzlich. Dem Betreiber dieser Webseite ist die Gesetzeslage bekannt und er handelt auch in diesem Sinne. Sollten Personen auf der Seite zu sehen sein so handelt der Autor nach folgendem Grundsatz:
Personen als "Beiwerk" Zulässig ist die zustimmungsfreie Ablichtung von Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder Örtlichkeit. Die Person darf nicht Zweck der Aufnahme sein. Gesetzlich geregelt im § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG Werden Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder anderen Örtlichkeiten abgebildet, ist eine Bildnisveröffentlichung ebenfalls ohne ihre Einwilligung zulässig. Die abgebildeten Personen darf jedoch nicht der eigentliche Zweck der Aufnahme sein, vielmehr darf sie lediglich als Staffage im Bild sein.

 

Gesetzlich geregelt im § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG und nochmals Bestätigt vom BGH Urteil vom 09.03.1989 - I ZR 54/87 -, NJW 1989, 2251, 2252


Zuletzt geändert am 17.10.2021 um 16:09.